Standards für die
Identifikation lebender Personen nach Bildern.
Grundlagen, Kriterien und Verfahrensregeln für Gutachten.
Fassung vom 16. Dezember 2011, veröffentlicht in
http://Bildidentifikation.de.
Erste Fassung 1999
veröffentlicht in: Anthropologischer Anzeiger 57/2: 185-191, Deutsches
Autorecht 4/99: 188-189, Kriminalistik 4/99: 246-248, Neue Zeitschrift
für Strafrecht NStZ 1999/5: 230-232, Rechtsmedizin 9: 152-154.
§1. Arbeitsgruppe
(1) Die Standards wurden ursprünglich
von folgenden Mitgliedern der Agib „Arbeitsgruppe Identifikation nach
Bildern“ erstellt: Dr Dieter Buhmann, Homburg; Prof Dr Richard P Helmer,
Bonn und Remagen; Prof Dr Uwe Jaeger, Jena; Prof Dr Dr Hans W Jürgens,
Kiel; Prof Dr Rainer Knussmann, Hamburg; Prof Dr Friedrich W Rösing, Ulm
(Vorsitzender); PD Dr Horst D Schmidt, Ulm; Prof Dr Johann Szilvassy,
Wien; Prof Dr Dr Gerfried Ziegelmayer, München. (2) Die jetzige 4.
Fassung wurde am 16. Dezember 2011 von den 20 Mitgliedern der Agib
beschlossen.
§2. Ziel
(1) Das Ziel dieses Textes ist es,
Auftraggebern, Beteiligten und Betroffenen eines Identitätsgutachtens
ein Grundverständnis der wissenschaftlichen Prinzipien, Kriterien und
Arbeitsregeln zu vermitteln, auch um die Qualität eines Gutachtens
beurteilen zu können. (2) Es ist hingegen nicht Ziel, hier eine
Zusammenfassung der zugrundeliegenden wissenschaftlichen Methodik der
morphologischen Anthropologie (ein Teil der größeren Humanbiologie) oder
der entsprechenden Methodik der Kriminalistik zu geben, dafür sei auf
die unten zitierte Literatur verwiesen, die Zugang zu weiteren Quellen
gibt.
(3) Inhaltlich geht es hier um die
Identifikation Lebender, also um sogenannte Bild-, Foto- oder
Vergleichsgutachten, auf der Grundlage verschiedener Bildträger
(digitale Aufnahmen, Fotos vom Negativfilm, Videos und Videostandbilder,
Gemälde und Zeichnungen): (4) Die Bilder stammen meist von der
Überwachungskamera einer Bank oder von einer Dokumentationskamera im
Straßenverkehr, und die darauf abgebildete(n) Person(en) wird (werden)
mit Benannten verglichen. (6) Andere anthropologische oder
kriminalistische Identifikationsverfahren sind nicht gemeint, also nicht
die Skelettidentifikation oder der Vergleich von Fingerabdrücken.
§3. Prinzip
(1) Die Identifikation gründet auf dem
Prinzip der Ähnlichkeit. (2) Sie wird im allgemeinen ganzheitlich und
rasch eingeschätzt und beurteilt, wobei es bei der Entscheidung zwischen
identisch und nichtidentisch eine Tendenz zur Prägnanz gibt, d.h. zu
einer Polarisierung zwischen den beiden Möglichkeiten. (3) Beim
wissenschaftlichen Identitätsgutachten hingegen werden diese drei
Kriterien Ganzheitlichkeit, Geschwindigkeit und Prägnanztendenz
vermieden. (4) Es werden vielmehr möglichst detaillierte
Einzelstrukturen benannt, die Analyse wird vor allem sorgfältig und
nicht unbedingt schnell durchgeführt, und es sind Zwischenstufen der
Ähnlichkeitseinschätzung möglich.
§4. Rechtsgrundlagen
(1) Das Erkennen von Gesichtern ist eine
hoch entwickelte menschliche Grundfähigkeit. (2) Insofern ist die
Identifikation von Personen normaler Bestandteil polizeilicher wie
staatsanwaltlicher Ermittlungsarbeit und prozessualer Beweisaufnahme.
(3) Wenn allerdings Identitätsaussagen strittig oder nicht eindeutig
sind, ist ein wissenschaftliches Identitätsgutachten geboten. (4) Dies
gilt insbesondere im Strafprozess, da in diesem der Ermittlungsgrundsatz
gilt. (5) Er bedeutet, dass das Gericht von Amts wegen zur Erforschung
der Wahrheit verpflichtet ist. (6) Somit sind besonders hohe
Anforderungen an die Beweisaufnahme zu stellen, da die unkritische
Übernahme eines vermeintlich sicheren Wiedererkennens durch einen Zeugen
oder einer vermeintlich sicheren wissenschaftlichen Identifikation eine
Hauptursache von Fehlurteilen ist. (7) Dies ist schon 1984 vom
Bundesgerichtshof in einer Revisionsentscheidung mit Grundsatzcharakter
bekräftigt worden; in einem Beschluss wurde eine Strafsache an das
zuständige Landgericht zurück verwiesen, weil ein beantragtes
Identitätsgutachten nicht eingeholt worden war (BGH 1 StR 411/84) (8)
Heute gibt es eine Fülle von weiteren Entscheidungen, die
Methodenelemente wie Abläufe festlegen (zB in Buck & Krumbholz 2008, 2.
Auflage voraussichtlich 2012).
(9) Des Weiteren gilt der Grundsatz
in dubio pro reo (im Zweifel für den Angeklagten), d.h. das Gericht
darf keine Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten haben. (10) Diese
Zweifel entfallen, sobald das Gericht die Täterschaft aufgrund des
wissenschaftlichen Identitätsgutachtens als erwiesen ansieht.
§5. Geräte
(1) Bei Tatbildern (Bezugsbildern)
sollte auf das Original zurück gegriffen werden, also den Videofilm, den
Negativfilm oder die elektronische Bilddatei. (2) Die Vergleichsbilder
sollten dem Tatbild in allen technischen Größen entsprechen. (3)
Besonders wichtig ist die Übereinstimmung in der Blickrichtung auf den
Kopf; ist das bei vorhandenen Bildern nicht der Fall und behindert dies
die Analyse, so sollten neue gefertigt werden. (4) Auch bei Tatbildern,
die mit starker Kameraüberhöhung gewonnen wurden, sind die
Vergleichsbilder so aufzunehmen. (5) Die Erkennbarkeit von Merkmalen
kann durch schlechte Aufnahmen beeinträchtigt sein; das wird bei jedem
Merkmal oder Merkmalskomplex zusätzlich zur eigentlichen Ähnlichkeit der
Form eingeschätzt. (6) Ein Vergleich sollte möglichst mit gleichen
Medien vorgenommen werden, also Bild mit Bild und nicht Bild mit realer
Person. (7) Beim Geräteeinsatz sollte die Verhältnismäßigkeit beachtet
werden: so sollten bei Strafverfahren alle sinnvollen Möglichkeiten
genutzt werden, auch das Nachstellen von Bildern des Benannten mit der
ursprünglichen Überwachungskamera. (8) Beim Einsatz technischer Mittel
sind in einzelnen Fällen alternative Vorgehensweisen möglich,
insbesondere, wenn es durch das Verfahren erforderlich ist.
§6. Merkmale
(1) Grundsätzlich werden alle Merkmale
der menschlichen Gestalt verwendet, die auf den verglichenen Bildern
erkennbar sind. (2) Unter Merkmal werden dabei feine zwei- bzw
dreidimensionale Oberflächenformen verstanden; in der Regel sind solche
Strukturen nicht mehr in nochmals feinere Einzelteile aufzulösen. (3)
Besondere Aufmerksamkeit ist neben dem Gesicht als Ganzes auch den
einzelnen Merkmalskomplexen von Haaren, Stirn, Brauen, Augen, Wangen,
Nase, Mund und Kinn zu widmen, außerdem dem Ohr und dem Hals. (4) Neben
solchen morphologischen Merkmalen lassen sich oft auch
persönlichkeitstypische Haltungen bzw. Bewegungen erkennen. (5) Eine
a-priori bzw. allgemeine Wahrscheinlichkeit von Merkmalen wie bei der
genetischen Identifikation ist wegen der meist schlechten
Quantifizierbarkeit und der oft unbekannten Bevölkerungshäufigkeit der
morphologischen Merkmale nicht durchgehend fassbar. (6) Als Merkmal gilt
nicht zB Nasenform (das ist eher ein übergeordneter Merkmals-komplex),
sondern detaillierter zB die Form des Nasenrückens, dann weiter dessen
Absetzung gegen Nasenspitze, Nasenwurzel und Nasenseitenwand etc. (7)
Nützlich ist die konzeptionelle Unterscheidung zwischen großräumigen
(groben, allgemeinen) und kleinräumigen (feinen, spezifischen)
Merkmalen. (8) Eine Vielzahl von Feinmerkmalen ist für die
anthropologisch-erbbiologische Vaterschaftsprüfung beschrieben,
erforscht und praktisch benutzt worden. Dies ist eine der Grundlagen der
wissenschaftlichen Identifikation nach Bildern.
§7. Merkmalsausprägungen
(1) Ein Merkmal wie z.B. Nasenrückenform
kann Ausprägungen (Prägungen) wie konvex, konkav, wellig oder gerade
haben. (2) Die Verteilung in der Bevölkerung ist vor allem dann wichtig,
wenn die Zahl der erkennbaren Merkmale gering ist. (3) Bei einer hohen
Zahl gut erkennbarer Merkmale spielt die Häufigkeit kaum eine Rolle. (4)
Die meisten Merkmalsausprägungen verändern sich mit Reifung und Altern;
daher sollte auf Zeitunterschiede zwischen Bildern geachtet werden. (5)
Außerdem können Merkmale durch Mimik oder Kosmetik verändert, in Folge
von Vermummung oder Maskierung unkenntlich oder auch durch technische
Einschränkungen (Artefakte) schwer erkennbar sein.
§8. Begutachtung
(1) Ein schriftliches Gutachten ist
gegenüber einem rein mündlichen vorzuziehen. (2) Ist eine mündliche
Identifikation doch notwendig, weil zB keine geeigneten Vergleichsbilder
zu beschaffen sind, so bedarf es einer vorausgehenden, sorgfältigen
Analyse des Tatbildes, zB in Form einer Liste der erkennbaren Merkmale.
(3) Es ist nützlich, jedoch nicht unerlässlich, im Gutachten die
Grundlagen der wissenschaftlichen Identifikation darzulegen. (4)
Unerlässlich ist dagegen die vollständige Behandlung aller Merkmale, die
im begutachteten Fall beurteilbar sind. (5) Die einzelnen
Merkmalsausprägungen sind detailliert zu beschreiben; dies dient der
Nachvollziehbarkeit zur Beweisführung für oder gegen eine Identität und
der juristischen wie sachlichen Überprüfbarkeit. (6) Dabei wird die
übliche und veröffentlichte morphologische Nomenklatur verwendet, mit
Bevorzugung der deutschen statt der lateinischen Begriffe. (7)
Teilaufträge, zB nur über die Körperhöhe oder ein Ohr, sollten nicht
erteilt bzw angenommen werden; ist dies doch unausweichlich, so sind
Vorbehalte der eingeschränkten Verwertbarkeit anzuführen. (8) Einseitige
Fragestellungen, zB lediglich nach Ausschlussmerkmalen, sind nicht zu
empfehlen. (9) Auch Kurzgutachten sind nicht zu empfehlen. (10) Die
Einzelschritte der Identifikationsarbeit, die angewandten Prinzipien und
die Annahmen zB zur Bildinterpretation, Merkmalsausprägung oder
Merkmalshäufigkeit, sind ins Gutachten aufzunehmen. (11) Auch beim
Aufbau des Gutachtens und bei den Formulierungen sollte berücksichtigt
werden, dass das Gutachten auch von morphologischen Laien verstanden
werden muss.
§9. Vorauswahl
(1) Für den Fall, dass Verdächtige wegen
ihrer Ähnlichkeit zum abgelichteten Täter gefunden bzw benannt wurden,
wird eine Vorauswahl (Vorselektion) aus der Bevölkerung vorgenommen. (2)
Folglich ist jeder der Benannten dem Täter ähnlich, und die Beurteilung
der Ähnlichkeit mit Hilfe der Häufigkeit von Merkmalen in der
Bevölkerung muss verändert werden: unähnlichen Merkmalen wird ein
stärkeres Gewicht gegeben und der Grad der Übereinstimmung sowie die
Seltenheit der betreffenden Merkmalsausprägung muss höher sein als ohne
Vorauswahl. (3) Wichtig ist auch die Ähnlichkeit in unauffälligen
Einzelheiten, insbesondere, wenn sie bei der Benennung durch Zeugen
keine Rolle gespielt haben dürften.
(4) Für das Prinzip der Vorauswahl gilt die Einschränkung, dass
Gesichter oft nur an Hand weniger Merkmale wieder erkannt werden. (5)
Nur für diese Merkmale gilt dann die Vorauswahl. (6) Auch liegt eine nur
eingeschränkte Vorauswahl vor, wenn innerhalb einer Familie gesucht
worden ist.
§10. Vorbehalte
(1) Jede Identifikation steht unter dem
Vorbehalt, dass keine engen Blutsverwandten des Verdächtigen bzw.
Beschuldigten in Frage kommen. (2) Der Vorbehalt ist im Gutachten zu
nennen. (3) Sollte doch ein Verwandter in Frage kommen, ist er am besten
in die Beurteilung durch den Sachverständigen aufzunehmen.
(4) Eine Identitätsprüfung steht auch
unter dem Vorbehalt, dass keine Veränderung des Aussehens stattgefunden
hat, die auf dem Bilddokument nicht erkennbar ist. (5) Wenn dem
Gutachter Vergleichsbilder zugeschickt wurden, ist der Vorbehalt zu
erheben, dass das Bild tatsächlich die beanspruchte Person abbildet.
§11. Wahrscheinlichkeit
(1) Stets wird die
Identitätswahrscheinlichkeit eingeschätzt. (2) Sie ist abhängig von der
Zahl der einbeziehbaren Merkmale, deren Erkennbarkeit und deren
Häufigkeit in der Bevölkerung. (3) Regeln der Mindestzahl von
notwendigen Merkmalen gibt es bei der Identifikation nicht, denn die
Zahl der notwendigen Merkmale hängt untrennbar mit deren Häufigkeit
zusammen: Übereinstimmung in wenigen seltenen Merkmalen kann
aussagekräftiger sein als Übereinstimmung in vielen häufigen Merkmalen.
(4) Bei der Kombination von einzelnen Wahrscheinlichkeiten, ist zu
berücksichtigen, dass einige Merkmale der Gestalt des Menschen
miteinander korreliert sind. (5) Viele morphologische Merkmale lassen
sich nur schwer quantifizieren, dann schätzt sie der Gutachter ein. (6)
Für das Endergebnis eines Gutachtens lassen sich nach Schwarzfischer
Prädikatsklassen verwenden:
Identität praktisch erwiesen
Identität höchst wahrscheinlich
Identität sehr wahrscheinlich
Identität wahrscheinlich
Identität nicht entscheidbar
Nichtidentität wahrscheinlich
Nichtidentität sehr wahrscheinlich
Nichtidentität höchst wahrscheinlich
Nichtidentität praktisch erwiesen
(7) Auch andere Bezeichnungen werden
verwendet, bei gleicher Grundlage nach Schwarzfischer bzw Hummel. (8)
Eine kürzere Skala ist denkbar, bei der etwa die fünf mittleren Klassen
zu einer zusammen gezogen sind.
(9) Vom Prinzip her ist der
Identitätsausschluss einfacher als die Identitätsfeststellung: bereits
ein klarer Unterschied ist als Ausschluss zu werten. (10) Aber auch dort
ist eine Wahrscheinlichkeit bzw. Beweisgültigkeit einzuschätzen, weil
die Sicherheit der Erkennung von Merkmalen unterschiedlich ist, weil
Merkmale sich verändern können und weil sie verändert werden können.
§12. Gutachter
(1) Die Ausbildungsgrundlage für einen
sachverständigen Identitätsgutachter ist die profunde Kenntnis der
allgemeinen menschlichen Morphologie einschließlich ihrer Differenziale
nach Geschlecht, Alter, Krankheit, Konstitution, sozialer Stellung und
geografischer Herkunft, des weiteren eine detaillierte Kenntnis der
speziellen Grundlagen der Identifikation und schließlich der Erwerb
breiter Erfahrung unter Mithilfe eines Erfahrenen.
(2) Stets muss sich der Gutachter der
Grenzen der Identifikationsmethodik bewusst sein; es wird empfohlen,
dies an geeigneten Stellen auch ausdrücklich zu formulieren. (3) Die
allgemeinen Anforderungen an einen Gutachter gelten auch für das Gebiet
der Identifikation: er muss sich stets seiner Kompetenz und seiner
Kompetenzgrenzen bewusst sein, muss mit höchster Sorgfalt arbeiten,
vorsichtig schließen und vollkommen unabhängig bleiben (Bayerlein 2002).
(4) Die Mitglieder der Agib, die
Gutachten erstatten, werden in der
Netzseite aufgeführt. (5) Neue Mitglieder werden nach
Prüfung aufgenommen. Das Verfahren für die Neuaufnahme wie auch die
Entscheidung der Neuaufnahme selbst geschieht im Konsens der
zugelassenen Gutachter. (6) Für die laufende Qualitätssicherung wird ein
Ringtausch von Gutachten (Audit) veranstaltet.
Literatur
Knußmann R (1983) Die vergleichende
morphologische Analyse als Identitätsnachweis. Strafverteidiger 3,
127-129.
Knußmann R (1988) Die morphologische
Identitätsprüfung. In: Knußmann R (Hrg) Anthropologie. Band I/1. Gustav
Fischer, Stuttgart, 389-407.
Knußmann R (1991) Zur
Wahrscheinlichkeitsaussage im morphologischen Identitätssgutachten. NStZ
Neue Zeitschrift für Strafrecht 11, 175-177.
Schwarzfischer F (1992) Identifizierung
durch Vergleich von Körpermerkmalen, insbesondere anhand von
Lichtbildern. In: Kube E, Störtzer O, Timm J (Hrg) Kriminalistik.
Handbuch für Praxis und Wissenschaft. Bd l, 735-761.
Bayerlein W (2003) Praxishandbuch
Sachverständigenrecht. CH Beck, München, 3. Aufl.
Rösing Fw (2006) Identifikation von
Personen auf Bildern. §77 in G Widmaier Ed: Münchner Anwaltshandbuch
Strafverteidigung. CH Beck-Verlag, München, 2534-2548.
Buck, J, Diekmann A, Rösing Fw (2006)
Identifikationsgutachten. §67 in W Ferner Hrg: Straßenverkehrsrecht. 2.
Aufl. Nomos-Verlag, Baden-Baden, 1069-1079.
Buck J, Krumbholz H, Hrg (2008)
Sachverständigenbeweis im Verkehrsrecht. Nomos-Verlag, Baden-Baden.
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