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Hinweise zum Verfahren

bei Gutachten zur Identifikation nach Bildern:

 

Wir empfehlen, einen Beweisbeschluss oder Auftrag zu schreiben, in dem der Name des Betroffenen/Beschuldigten/Angeklagten und eventueller weiterer Personen genannt wird, die in die Identifikation einbezogen werden sollen. Dann können wir bei Ämtern von uns aus Bilder anfordern.

 

Bei allen Verfahrensarten bei Gericht sollten Gutachten schriftlich erstattet werden, damit sie juristisch wie wissenschaftlich nachprüfbar sind und damit der Arbeitsstandard der Sorgfalt erfüllt ist (http://www.bildidentifikation.de/standards.html). Für Ordnungsämter können auch Kurzgutachten gefertigt werden.  

 

Das Bezugsbild der Tat sollte in einem möglichst guten Abzug vorliegen – in Abhängigkeit von der Qualität des Bildes: falls das Bild detailreich ist, reichen die üblichen Papier-Reproduktionen von Ordnungsämtern bzw Polizei, in allen anderen Fällen ist ein Nassabzug oder Thermostreifen vorzuziehen. Ist es ein e-Bild, möchten wir die Originaldatei haben.

 

Bei Zweifeln an der Eignung des Tatbildes kann im Auftrag an uns zuerst nach eben dieser Eignung gefragt werden. Unabhängig davon: wenn wir sehen, dass wg schlechter Bildqualität oä die Identität nicht zu bestimmen ist, also nur das 5. Prädikat zu vergeben ist (Identität nicht entscheidbar), geben wir den Auftrag unerledigt zurück. Wenn das 4. Prädikat vergeben werden soll (Identität wahrscheinlich), wird überprüft, ob der Betroffene Halter ist. Falls ja, wird wg OLG Zweibrücken 1 OWi 2 SsBs 104/17 ein Gutachten erstellt.

 

Als Vergleichsbild eines Betroffenen, Verdächtigen oder Angeklagten reicht meist das Passbild oder ED-Aufnahmen. Falls Lächeln und eine stark abweichende  Blickrichtung den Vergleich zu sehr erschweren (Ohren sind dabei oft entscheidend), bitten wir um die Fertigung neuer Bilder. Dafür gibt es folgende Möglichkeiten: (1) Das Gericht bittet den Betroffenen/Angeklagten/Verdächtigen, wir geben technische Hinweise; (2) das Gericht beauftragt eine nahe Polizeidienststelle; (3) wir fertigen die Bilder in Blaubeuren. (4) Das Ordnungsamt oder das Gericht fertigt die Bilder schon vor der Auftragserteilung. Nach §81b StPO und zB LG Zweibrücken Qs 55/12 dürfen Bilder auch unter Zwang gemacht werden. Natürlich wird diese Möglichkeit praktisch nie tatsächlich ergriffen, die Regelung dient vielmehr dem Abbau von Widerstand.

 

Wenn ein neues Bild nur schwer zu beschaffen ist oder wenn die Identifikation eilig ist, kann ein vorläufiges Gutachten erstattet werden. Darin werden die nicht vergleichbaren Merkmale hervor gehoben. Sie können in einer Verhandlung nachbestimmt werden.

 

Wenn es anders nicht machbar ist, kann eine Identifikation auch ausschließlich in einer Verhandlung vorgenommen werden. Dann werden vom Betroffenen/... Sofortbilder gefertigt, die in einer Verhandlungspause (meist um die 20’) mit dem Tatbild verglichen werden. Eins der Sofortbilder kommt zu den Gerichtsakten. Zur Vorbereitung wird vorab anhand des Tatbildes eine Liste der erkennbaren Merkmale aufgestellt. Wenn gewählt werden kann, ist von dieser Vorgehensweise aber grundsätzlich abzuraten, denn sie erhöht die Fehleranfälligkeit.

 

Zur Terminplanung: wir brauchen meist vier Wochen und seltener sechs Wochen für ein Gutachten. Wenn ein neues Vergleichsbild des Betroffenen beschafft werden muss, nimmt das zwei Wochen bis zwei Monate zusätzlich in Anspruch. Der Fall einer Haftprüfung oä kann auch einmal die Warteschlange der Aufträge überholen und innerhalb weniger Tage gefertigt werden.

 

Wir bitten sehr darum, keine unbegründeten Fristen für Gutachten zu setzen, denn das würde bedeuten, dass andere Gutachten hintan gestellt werden müssten.

 

Wir empfehlen, erst nach Eingang des schriftlichen Gutachtens einen mündlichen Termin zu setzen, denn die Bearbeitungszeit ist nicht gut voraussagbar. Mit diesem Ablauf wird außerdem einem Betroffenen die Gelegenheit gegeben, nach Kenntnisnahme des Gutachtens den Einspruch zurück zu nehmen. Falls der Termin doch schon vorher angesetzt werden soll, sollte er mindestens 4 Wochen in der Zukunft liegen.

 

Die Kosten berechnen sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz JVEG von 2004 und dem Gesetz vom 21. Dezember 2020 (BGBl I, S 3229 ff). Nach obergerichtlichen Entscheidungen wird für die Bildidentifikation die Sachgruppe 16 angesetzt, das sind 115€ pro Stunde. Eine durchschnittliche Identifikation mit einem Bezugsbild und einem Vergleichsbild kostet um die 600-700€, ein Identitätsausschluss 500-600€. Bei größeren Fällen mit zB 8 Bezugsbildern und zwei Vergleichspersonen muss man mit 1800€ rechnen. Unsere höchste Rechnung bisher belief sich auf gut 10000€.

 

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